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Entlastungen Energiekunden

Von Dezember-Soforthilfe bis zu den Preisbremsen: Wir informieren Sie über die Entlastungen!

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Entlastungen Energiekunden

Alles zu beschlossenen und geplanten Maßnahmen

Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.

Preisbremsen

Hier über die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse informieren.

Preisentwicklung

Aktuelles zur Preisentwicklung und ihren Auswirkungen.

Soforthilfe Dezember

Infos zum Wegfall des Dezember-Abschlags.

Energiepreisbremsen: Allgemeine Informationen zu den Preisdeckeln auf Erdgas, Wärme und Strom.

Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 und gegebenenfalls bis April 2024 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen für Sie individuell festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Referenzpreis liegt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der mit seinem Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen. 

Wichtig dabei: Den Entlastungsbetrag, der Ihnen aufgrund der Preisbremse mitgeteilt wurde, dürfen Sie in jedem Fall in voller Höhe behalten. Auch dann, wenn Sie mehr als die angestrebten 20 % gegenüber Ihrer Verbrauchsprognose einsparen. Als einzige Einschränkung gilt hier, dass Ihre Jahresrechnung nicht niedriger ausfallen darf, als Ihre vertragliche Grundgebühr. Es lohnt sich also durchaus, mehr als die gewünschten 20 % einzusparen. 

Die Verbrauchsprognose für Strom erfolgte durch den Stromnetzbetreiber. Die Prognose für Erdgas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der uns vorliegenden Ableseergebnisse hochgerechnet. Dabei wurden Sondereffekte (beispielsweise Einsparmaßnahmen, ungewöhnliche Witterung) berücksichtigt. Im Neubau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber.

Was kann ich tun, wenn der prognostizierte Jahresverbrauch nicht plausibel ist?

Stromkunden müssen sich dazu an ihren jeweiligen Netzbetreiber wenden. Informationen zu diesem finden sie in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung.

Die Verbrauchsprognose für unsere Gaskunden haben wir nach einem Standardverfahren berechnet, das mit unserem Wirtschaftsprüfer abgestimmt und von diesem testiert wurde. Es simuliert den Jahresverbrauch auf Grundlage der uns bis Ende September 2022 vorliegenden Zählerstände und berechnet mit den aktuellen Gradtagszahlen die Jahresverbrauchsprognose. Die Prognose kann nur in Ausnahmefällen (bei absolut unplausiblen Prognosen) angepasst werden. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie von unplausiblen Werten ausgehen, damit wir diese prüfen können.

Laut Gesetzgeber wird die Entlastung für das gesamte Jahr 2023 berechnet und dann für den monatlichen Entlastungsbetrag durch 12 geteilt. Hier wird zunächst nicht berücksichtigt, wie viele Abschläge sie in dem Jahr zahlen. Pro Abschlag wird darum immer nur 1/12 der Entlastung gutgeschrieben. In der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihnen die für sie genau berechnete Entlastung für den abgerechneten Zeitraum gutgeschrieben. Somit erhalten Sie nach den Preisbremsengesetzen spätestens in der Jahresverbrauchsabrechnung Ihre volle Entlastung.  

Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Die Preisbremse wird jeweils von dem Lieferanten umgesetzt, bei dem Sie im betreffenden Monat in Belieferung waren. Ihr Entlastungskontingent (= 80 % Ihrer Jahresverbrauchsprognose) ändert sich dabei nicht. Da die Preisdifferenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem Referenzpreis aus der Preisbremse jedoch ein anderer ist, wird sich auch Ihr Entlastungsbetrag für die Monate bei dem neuen Versorger ändern.

Findet ein Versorgerwechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Versorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preisbremsen abrechnen.  In der Schlussrechnung des alten Versorgers werden die Preisbremsen also noch nicht berücksichtigt. Erst mit dem Informationsschreiben und der Jahresverbrauchsabrechnung des neuen Versorgers erhält der Kunde die rückwirkende Preisbremse ab dem 01.01.2023 gutgeschrieben. 

Gut zu wissen:  Der neue Versorger berechnet die rückwirkende Entlastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023.

Liegt dieser Preis unter dem Preis des alten Versorgers, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bisherigen Versorger bekommen hätte. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Sie beim neuen Versorger einen Anspruch auf Entlastung erhalten, der Ihnen dann auch für die Monate Januar und Februar zusteht. Das gilt selbst dann, wenn Ihr bisheriger Preis im Januar und Februar beim alten Versorger noch unter der Preisbremse lag.

Wenn Ihr Arbeitspreis für Gas, Strom oder Wärme nicht das gesamte Jahr über der Preisbremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich den gedeckelten Preis, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis. 

Ja, das ist möglich. Zu Ihrem eigenen Schutz geht das aber nur in einem bestimmten Rahmen – und besonders einfach im Online-Service. Sollte der Spielraum dort nicht ausreichen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter*innen.

Nein, ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur durch eine Preisanpassung des Versorgers. Jetzt ändern sich nur die Abschläge aufgrund der staatlichen Entlastung, nicht aber der Arbeits- oder der Grundpreis.

Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegebenen Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).

Verbrauchen Sie im laufenden Jahr genau das, was für Sie prognostiziert wurde, kommt Ihnen ein günstigerer Arbeitspreis zugute – allerdings nur 20 % der Preissenkung. Der Rest landet beim Staat, der Ihnen dann weniger Entlastung zahlen muss.

Übrigens: Sobald Sie mehr als 20 % Energie gegenüber Ihrem Prognoseverbrauch einsparen, würde eine Preissenkung sogar zu einer Verteuerung führen. Der Wegfall der staatlichen Entlastung wiegt dann stärker als Ihre Ersparnis. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen möglichst hohen Sparanreiz setzen. Im Grunde „verkaufen“ Sie damit Ihre nicht verbrauchten kWh zum vollen Preis an den Staat. Würden wir also jetzt den Preis reduzieren, bestrafen wir genau die Kunden finanziell, die am meisten einsparen.

Das zeigen wir Ihnen gern an einer Beispielrechnung für Erdgas:

Annahmen: prognostizierter Jahresverbrauch 10.000 kWh, Arbeitspreis: 16,19 ct/kWh,
Staatshilfe für 8.000 kWh (= 80 %): 4,19 ct/kWh, Staatshilfe gesamt für 2023 (unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch): 335,20 €

 

Verbrauch 2023

Arbeitspreis 16,19 ct/kWh

Arbeitspreis 12 ct/kWh

Kosten gesamt €

Erstattung Staat €

Kosten Kunde €

Kosten
gesamt €

Erstattung Staat €

Kosten Kunde €

10.000 kWh

1.619,00

335,20

1.283,80

1.200,00

0,00

1.200,00

8.000 kWh

1.295,20

335,20

960,00

960,00

0,00

960,00

6.000 kWh

971,40

335,20

636,20

720,00

0,00

720,00

4.000 kWh

647,60

335,20

312,40

480,00

0,00

480,00

2.070 kWh

335,13

335,20

0,00

248,40

0,00

248,40

Die Grundgebühr wird immer voll vom Kunden getragen und daher hier nicht berücksichtigt.

Das individuelle Informationsschreiben zu den Preisbremsen wurde Anfang April 2023 (statt wie geplant im März) an alle betroffenen Kund*innen verschickt. Um diese trotz der Verzögerung schnell zu entlasten, haben wir im März komplett auf die Abschlagszahlung für Gas, Strom und Wärme verzichtet! Die genaue Verrechnung wird dann mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung erfolgen.

Ja, unbedingt! Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird leider nicht möglich sein. Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, preissensibel zu sein und sparsam mit Energie umzugehen. Noch kann niemand eine Garantie dafür abgeben, dass wir im Falle eines kalten nächsten Winters beispielsweise nicht doch noch in eine Gasmangellage kommen könnten.

Energiepreisbremsen: Informationen zu den Preisdeckeln auf Erdgas und Wärme.

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab. Damit sollen insbesondere jene Haushalte entlastet werden, die zu einem ungünstigen Zeitpunkt einen sehr teuren Arbeitspreis (bis zu 35 ct/kWh und mehr) für ein weiteres Belieferungsjahr in Kauf nehmen mussten.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Für Kunde X wurde ein Jahresverbrauch von 15.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
  2. Für 12.000 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 3.000 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch: 15.000 kWh/12 Monate = 1.250 kWh
  • 80 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
  • 20 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh
Rechnung
Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse250 Euro1.250 kWh x 20 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse170 Euro1.000 kWh x 12 ct/kWh + 250 kWh x 20 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung120 Euro1.000 kWh x 12 ct/kWh

Gut zu wissen: Wenn Ihr Gas-Arbeitspreis nicht das gesamte Jahr über der Preisbremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich die 12 ct/kWh Preisbremse, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis. 

Beträgt Ihr Gas-Arbeitspreis z.B. ab dem 01.07. bis zum 31.12. weniger als 12 ct/kWh, erhalten Sie die Entlastung für 6/12 und damit für die Hälfte der 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Bezogen auf das oben genannten Beispiel zahlen Sie dann für 6.000 kWh die 12 ct/kWh Preisbremse und für die restlichen 9.000 kWh den vertraglichen Gas-Arbeitspreis.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben . Sparen lohnt sich also! 

Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden Anfang April per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Sollten Sie Ihren Brief nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.

Mieter ohne eigenen Gasvertrag erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.

Sind Sie Erdgaskunde mit registrierender Leistungsmessung und haben Sie im Jahr 2021 deutlich weniger Erdgas verbraucht als in den Jahren vor der Pandemie? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Prüfbehörde einen zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen.

Wir erklären die Entlastung an einem Beispiel:

  1. Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto). 
  2. Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh. 
  3. Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.


Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:

(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)

BestandteilMenge/Betrag (netto)
Verbrauchsmenge Januar 2023250.000 kWh
Vertraglicher Arbeitspreis (netto)15 ct/kWh
Energiekosten Januar 2023 ohne Preisbremse37.500,00 €
Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse
(Rechnungsbetrag - Entlastungsbetrag)
28.166,67 €

Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Für Kunden mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Die Entlastung tritt im März 2023 in Kraft und wird auch rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 8.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Wärme-Arbeitspreis ab Januar beträgt 26 ct/kWh (brutto).
  2. Für 6.400 kWh (also 80 %) des Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 9,5 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 1.600 kWh zahlt er 26 ct/kWh.
  3. Daraus ergibt sich folgendes Bild der monatlichen Kosten bezogen auf den Arbeitspreis (Grundkosten nicht berücksichtigt):
  • Beispielhafter monatlicher Wärmeverbrauch: 8.000 kWh/12 Monate = 667 kWh
  • 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,8 = 534 kWh
  • 20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,2 = 133 kWh
Rechnung
Monatlicher Arbeitspreis ohne Wärmepreisbremse173 Euro667 kWh x 26 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis mit Wärmepreisbremse85 Euro534 kWh x 9,5 ct/kWh + 133 kWh x 26 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung51 Euro534 kWh x 9,5 ct/kWh

Gut zu wissen: Wenn Ihr Wärme-Arbeitspreis nicht das gesamte Jahr über der Preisbremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich die 9,5 ct/kWh Preisbremse, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis. 
Beträgt Ihr Wärme-Arbeitspreis z.B. erst ab dem 01.07. bis zum 31.12. mehr als 9,5 ct/kWh, erhalten Sie die Entlastung für 6/12 und damit für die Hälfte der 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Bezogen auf das oben genannten Beispiel zahlen Sie dann für 3.200 kWh die 9,5 ct/kWh Preisbremse und für die restlichen 4.800 kWh den vertraglichen Wärme-Arbeitspreis.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Wärme auf 7°% (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Für Kunden, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden mit dampfbasierter Wärme gilt ein Preisdeckel von 7,5 ct pro Kilowattstunde (exklusiv Messentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für 70 % ihres für das Jahr 2021 festgestellten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Wärme-Arbeitspreis fällig.

Wie profitieren Wärmekunden von der Wärmepreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen, deren Preis zu Jahresbeginn höher als die Preisbremse lag, wurden Anfang April per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief steht auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Kunden, deren Preis sich im Jahresverlauf verändert und über die Preisbremse steigt, werden mit gesonderter Post informiert. 

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

 

Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.

Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Verbraucher*innen zusätzlich entlastet.

 

Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden automatisch umgesetzt, die gesenkte Mehrwertsteuer geben wir im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung an Sie weiter.

Zunächst muss man dafür wissen, dass der monatliche Entlastungsbetrag mehrwertsteuerfrei ist. Dies hat der Gesetzgeber so vorgegeben. Der Abschlag und auch der Rechnungsbetrag in der Jahresverbrauchsabrechnung sind dagegen weiterhin mehrwertsteuerpflichtig. 

Basis für die Berechnung Ihres neuen Abschlags (inklusive der Preisbremse) ist Ihr bestehender Abschlagsplan. Dieser wird um den Entlastungsbetrag pro Monat reduziert. In den meisten Fällen wurde der Abschlagsplan noch mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet (die Mehrwertsteuersenkung auf 7 % gilt seit dem 1. Oktober 2022 und durfte erst nach dem Stichtag in neuen Abschlagsplänen berücksichtig werden. Wurde ein alter Abschlag nach dem 1. Oktober angepasst, beinhaltet er weiterhin die 19 %). Diese ursprünglichen Mehrwertsteuerwerte müssen wir in den individuellen Kundeninformationsschreiben verwenden. Sie werden im neuen Abschlagsplan übernommen. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen.

Wir zeigen das an einem Beispiel:

Nehmen wir an, der monatliche Entlastungsbetrag liegt bei 25 € (wichtig: die 25 € enthalten keine MwSt.) und der laut letztem zugesandten Abschlagsplan erhobene Abschlag beträgt 107 € (zusammengesetzt aus 100 € Nettoabschlag und 7 % MwSt.).

Dann errechnet sich Ihr reduzierter Abschlag folgendermaßen:

107 € - 25 € = 82 € (75 € Netto + 7 € USt.). 7 € auf 82 € sind aber nicht 7 %. Sie können die im neuen Abschlagsplan ausgewiesene Umsatzsteuer also rechnerisch nur ermitteln, wenn Sie den „alten“ Abschlag als Grundlage nehmen.

 

Ihr Alter Abschlag beträgt:107 Euro/Monat→ 100 € netto plus 7 € USt.
Ihre monatliche Entlastung beträgt:25,00 Euro→ keine USt. enthalten.
Ihr neuer Abschlag beträgt:82,00 Euro/Monat→ enthält weiterhin 7 € USt. 
Ihr alter Abschlag beträgt:119,00 Euro/Monat→ 100 € netto plus 19 € USt.
Ihre monatliche Entlastung beträgt:25,00 Euro→ keine USt. enthalten.
Ihr neuer Abschlag beträgt:94,00 Euro/Monat→ enthält weiterhin 19 € USt. 

Bitte denken Sie daran, dass der Abschlag im Grunde nur eine „Anzahlung“ auf den Jahresverbrauch ist. Die genaue Berechnung der Preisbremse erfolgt dann natürlich mit der Jahresverbrauchsabrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Dann wird auch auf den gesamten fälligen Nettobetrag immer nur die vorgesehen Mehrwertsteuer von 7 % berechnet.

 

Sie sind Vorsteuerabzugsberechtigt? Dann können Sie die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer ansetzen. Genauer wäre es aber, ggf. die Jahresrechnung abzuwarten und den dort ausgewiesenen, endgültigen Mehrwertsteuerbetrag zu nutzen.

Übrigens: Bei neuen Abschlagplanen, die mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 rausgeschickt werden, werden die Entlastungen berücksichtigt! Mehr Informationen finden Sie Sie weiter unten im Bereich "Auswirkungen auf Verträge".

Energiepreisbremsen: Informationen zu dem Preisdeckel auf Strom.

Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgenden Preisdeckel beim Arbeitspreis vor: 40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Die Jahresverbrauchsprognose für Kunde X sieht einen Jahresverbrauch von 3.000 kWh vor. Nehmen wir mal an, der Strom-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 49 ct/kWh (brutto).
  2. Für 2.400 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 40 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600 kWh die vertraglich vereinbarten 49 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Stromverbrauch: 3.000 kWh/12 Monate = 250 kWh
  • 80 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,8 = 200 kWh
  • 20 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,2 = 50 kWh
Rechnung
Monatlicher Arbeitspreis ohne Strompreisbremse122,50 Euro250 kWh x 49 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis mit Strompreisbremse124,50 Euro200 kWh x 40 ct/kWh + 50 kWh x 49 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Stromverbrauchs-Einsparung80 Euro200 kWh x 40 ct/kWh

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 9 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Wie profitieren Kunden von der Strompreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden Anfang April per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief steht auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. 

Gut zu wissen: Was ist, wenn der aktuelle Strompreis unter dem Preisdeckel liegt?

Hier werden die Abschläge wie geplant eingezogen. Strom einsparen lohnt sich trotzdem. Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.

Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Referenzpreis bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt. 

Sind Sie Stromkunde mit registrierender Leistungsmessung und haben Sie in im Jahr 2021 deutlich weniger Strom verbraucht als in den Jahren vor der Pandemie? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Prüfbehörde einen zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen.

Die Strompreisbremse gilt grundsätzlich auch für Heizstrom – außer, Ihre Preise liegen unterhalb der Preisbremse. Dabei kann es passieren, dass ein Tarifteil über der Preisbremse liegt, der andere darunter. Dann wird der Entlastungsbetrag aus der gesamten Menge mit dem Durchschnittpreis berechnet. Die Gewichtung hierfür erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Diese geben die jeweiligen Netzbetreiber vor. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein, der Tagtarif zu 18/24 – egal, wieviel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Vor allem für Nachtspeicherheizungen ist die zeitliche Gewichtung vorteilhaft, da vor allem der (teure) Tagtarif einfließt, unabhängig davon, in welcher Zeit der Strom verbraucht wird. Die Entlastung erhöht sich entsprechend.

Ab dem 1. August 2023 gilt für tageszeitvariable Tarife (insbesondere Heizstrom-Kunden mit getrennter Messung) mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr ein verringerter Preisdeckel. Für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs (NT) wird ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angesetzt, für den Hochtarif (HT) weiterhin 40 ct/kWh.  

Für unseren Tarif Heizstrom Kombi (gemeinsame Messung von Haushalts- und Heizstrom) z.B. gilt der NT-Tarif 6 Stunden am Tag. Daraus errechnet sich ein Preisdeckel von 37 ct/kWh (28 ct/kWh x 6 h/24h + 40 ct/kWh x 18h/24 h), der hier ebenfalls für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose gilt.  

Für die Heizstrom-Tarife, die ausschließlich für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen genutzt werden, warten wir aktuell noch auf die Konkretisierung der gesetzlichen Regelung, um die Entlastungen festlegen zu können.

Wir zeigen die Entlastung bei gemeinsamer Messung an einem Beispiel:

Beide Preise liegen über dem Referenzpreis

Nehmen wir Folgendes an:

Prognostizierter Verbrauch: 10.000 kWh/Jahr

Preise: HT: 42,49 ct/kWh (gilt 18 Stunden)NT: 35,59 ct/kWh (gilt 6 Stunden)

Rechnung: 

Zeitgewichteter Durchschnitts-Arbeitspreis = (42,49 ct * 18/24) + (35,59 ct * 6/24) = 31,8675 ct + 8,8975 ct = 40,765 ct  

Preisdeckel = (40 ct * 18/24) + (28 ct * 6/24) = 30 ct + 7 ct = 37 ct 

 

Differenz (zeitgewichteter) Arbeitspreis 40,77 ct – zeitgewichteter Referenzpreis 37 ct = 3,765 ct 

Liegt Ihr prognostizierter Jahresverbrauch bei 10.000 kWh, beträgt Ihr jährlicher Entlastungsbetrag 10.000 kWh * 80 %) * 3,765 ct = 301,20 €, welche Ihnen auf jeden Fall zustehen – egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen.

Aktuelle Preisentwicklung

Der Krieg in der Ukraine hat die Preise an der Energiebörse in bis dahin nie dagewesene Höhen steigen lassen. Seit Mitte Dezember 2022 sinken die Energiepreise, jedoch nicht auf das Preisniveau aus früheren „Normal-Zeiten“, in denen die Europäische Union zu den Großabnehmern russischen Erdgases gehörte. Eine stabile Versorgungslage und vergleichsweise hohe Speicherfüllstände in Deutschland und Europa lassen aktuell die Zeit der Rekordpreise in Vergessenheit geraten. Nichtsdestotrotz reagiert der Energiemarkt sehr sensibel auf neue Entwicklungen und ungewisse Situationen. Niemand weiß, wie sich die Energiepreise in den kommenden Wochen und Monaten entwickeln. Fakt ist: Deutschland reduzierte den Anteil von russischem Pipeline-Gas im Verlauf des Jahres 2022 von 55 % vor Kriegsbeginn auf nahezu null. Erdgas bleibt daher ein knappes und teures Gut. 

Soforthilfe Dezember: Alle Informationen rund um die staatliche Einmalzahlung

Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen 2022 schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe. 

Für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, hat der Bund den Dezember-Abschlag übernommen. Dieser wurde entweder nicht eingezogen (wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt war), oder man brauchte den Abschlag nicht überweisen (etwa, indem der Dauerauftrag ausgesetzt wurde). Dabei wurde in Kauf genommen, dass die tatsächliche Dezember-Soforthilfe meist nicht mit dem Abschlag übereinstimmt. Ziel der Dezember-Soforthilfe war, Kund*innen möglichst gerecht von den Kosten, die im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit gab es genaue staatlichen Vorgaben zu deren Berechnung.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

  • Privathaushalte
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Kunden, die überwiegend Erdgas oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen 
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

Wichtig für RLM-Kunden: Lag Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh und Sie gehören zu einer der vorgenannten Kundengruppen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Im Soforthilfegesetz Gas und Wärme ist genau festgelegt, wie die Soforthilfe Dezember berechnet wird. Darum entspricht sie auch meist nicht genau dem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.

 

So wird die Soforthilfe Dezember für Erdgas berechnet:

1/12 des für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs Gas x Bruttoarbeitspreis Gas im Dezember + 1/12 des Bruttogrundpreises.

Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 24.000 kWh angenommen. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
  2. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Dezember beträgt 10 ct/kWh (brutto)
  3. Nehmen wir ebenfalls an, der Grundpreis für ein Jahr beträgt 240 Euro (brutto), 1/12 davon sind 20 Euro

 

Die Höhe der Soforthilfe Gas berechnet sich dann so:

1/12 des Grundpreises:                                20 Euro
10 ct/kWh*2.000 kWh:                              200 Euro
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022:220 Euro

Mit der Dezember-Soforthilfe wollte der Bund 2022 eine schnelle finanzielle Entlastung der Verbraucher*innen erreichen. „Einfach“ ging hier vor „genau“. Das heißt: der Dezember-Abschlag wurde nicht eingezogen bzw. musste nicht bezahlt werden, obwohl klar war, dass der Abschlag nicht der tatsächlichen Dezember-Soforthilfe entspricht. Denn für deren Berechnung gibt es gesetzliche Vorgaben, die anders sind als unsere Vorgaben zur Berechnung des Abschlags.

Worin unterscheiden sich die Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag insbesondere?

  • Mehrwertsteuersenkung: Der Dezemberabschlag wurde, sofern der Abschlagsplan vor dem 01.10.2022 erstellt wurde, mit 19 % berechnet, im Dezember galten aber bereits 7 %.
  • Anzahl Abschläge: Wir ziehen 11 Abschläge im Jahr ein, die Soforthilfe Dezember wird aber für 12 Abschläge berechnet; 1/12 ist weniger als 1/11.
  • Berechnungsbasis: Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berechnet sich auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs des Kunden. Hier fließen auch alle Informationen zum Zählerstand, die uns vorliegen, mit ein. Unser Abschlag berechnet sich in erster Linie nach dem Verbrauch des Kunden in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Beides kann übereinstimmen, muss aber nicht.
  • Abschlag Dezember wurde auf Kundenwunsch bzw. durch Kunden selbst geändert: Viele Kunden haben ihren Abschlag für Dezember nachträglich angepasst. Dieser „Wunschabschlag“ weicht in der Regel von der Dezemberhilfe ab.


Eine Vergleich der Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag zeigt das gut:

Wichtig: Arbeitspreis und Grundpreis des Rechenbeispiels sind nur Beispiele, nicht unsere derzeit gültigen Preise!

Berechnung Abschlag DezemberBerechnung Dezember-Soforthilfe vom Bund
Vorjahresverbrauch gemäß letzter Abrechnung24.200 kWhPrognostizierter Jahresverbrauch Sept. 202224.000 kWh
Anzahl Abschläge11Anzahl Abschläge12
Arbeitspreis netto10 ct/kWhArbeitspreis netto10 ct/kWh
Arbeitspreis brutto (19 % MwSt.)11,9 ct/kWhArbeitspreis brutto (7 % MwSt.) 10,7 ct/kWh
Verbrauch Dezember 2022
(24.200 kWh / 11)
2.200 kWhVerbrauch Dezember 2022
(24.000 kWh / 12)
2.000 kWh
Summe Arbeitspreis Dezember
(2.200 kWh * 0,119 €)
261,80 €Summe Arbeitspreis Dezember
(2.000 kWh * 0,107 €)
214 €
Grundpreis netto201,68 €Grundpreis netto201,68 €
Grundpreis brutto (19 % MwSt.)
(240 €/Jahr / 11 Abschläge)
21,82 €Grundpreis brutto (7 % MwSt.)
(216 €/Jahr / 12 Abschläge)
17,98 €
Abschlagsbetrag
(261,80 € + 21,82 €)
283,62 €Dezember-Soforthilfe
(214 € + 17,98 €)
231,98 €
Im Beispiel beträgt die Differenz zwischen einbehaltenen Abschlag zur tatsächlichen Dezember-Soforthilfe: 283,62 € - 231,98 € = 51,64 € (rd. 20%)

Den Dezemberabschlag einfach „nicht einzuziehen“ war die von der Bundesregierung gewünschte schnelle finanzielle Entlastung der Gaskunden im Jahr 2022. Ziel der Dezember-Soforthilfe war jedoch, möglichst gerecht den Kunden mit den Kosten, die für ihn im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit muss die Dezember-Soforthilfe gemäß den staatlichen Vorgaben in den jeweiligen Abrechnungen genau bestimmt und berücksichtigt werden. Dadurch erhalten die Kunden, welche im Dezember bereits die stark gestiegenen Preise zahlen mussten, auch eine höhere Entlastung als jene, bei denen die hohen Preise erst nach dem Dezember angekommen sind.

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.

Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Bei Wärmebezug orientiert sich die Höhe der Soforthilfe am Monatsabschlag für den September 2022 zuzüglich 20 %. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden orientiert sich am monatlichen Abschlag für September 2022. Die Höhe der Soforthilfe Wärme ist dann der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 %.

 

Wichtig zu wissen: Wurde für einen Kunden kein September-Abschlag vereinbart oder betrug der Septemberabschlag nicht 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (dies ist der Fall, wenn der Kunde nicht 12, sondern weniger Abschläge im Jahr zahlt), ist 

  • entweder der monatliche Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden
  • oder auf den Abschlag eines vergleichbaren Kunden abzustellen. 

Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:

Sie haben für den letzten Abrechnungszeitraum, der 12 Liefermonate betraf, 11 Abschläge in Höhe von 168 € bezahlt. Der rechnerische September-Abschlag für Wärme ist damit:
168 € x 11/12 = 154 €. 

 

Die Höhe der Soforthilfe Wärme berechnet sich dann so:

Errechneter Abschlag September: 154,00 €
20°% Aufschlag: 30,80 €
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022: 184,80 €

 

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorlag, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten Sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.

Für die Soforthilfe Gas berücksichtigen wir den prognostizierten Jahresverbrauch. Insofern ist es wahrscheinlich, dass dieser Jahresverbrauch nicht mit dem Verbrauch in der Jahresrechnung übereinstimmt.

Bei Mieter*innen, die ihr Gas oder ihre Wärme über den Vermieter beziehen, also keinen eigenen Gas- oder Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben, sollen die Vermieter*innen die Soforthilfe weitergeben – am besten bei der kommenden Betriebskostenabrechnung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Vermieter beantworten.

Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.

Energiemarktlage

Das sind die Entwicklungen

Die Lage auf dem Energiemarkt ist eine Ausnahmesituation, die es so in der Vergangenheit noch nicht gegeben hat. Die Beschaffungspreise für Strom und Erdgas haben sich seit 2021 vervielfacht. Wegen des recht milden Winters 2022/2023 und der Einsparbemühungen von Industrie, Gewerbe und Privatpersonen ist die Versorgungslage bisher jederzeit gesichert gewesen. Aber das Preisniveau bleibt hoch – auch die Preissenkungen, die wir in den letzten Wochen erlebt haben, liegen noch weit über den Preisen vor Beginn der Krise. Eine seriöse Prognose, wie sich die Lage in der nächsten Zeit entwickelt, ist derzeit nicht möglich.

Die Bundesregierung hat vielfältige Maßnahmen ergriffen, um den Markt zu stabilisieren und insbesondere auch die Verbraucher*innen zu entlasten. Alle Informationen zu Dezember-Soforthilfe und Energiepreisbremsen finden Sie weiter oben auf der Seite. Dennoch sind wir alle weiterhin in höchstem Maße gefordert, Energie einzusparen.

Sie möchten sich eingehender über die Energiemarktlage informieren? Wir haben die Hintergründe für Sie einfach erklärt und geben Tipps, was Sie persönlich tun können.

Allgemeine Fragen zum Energiemarkt

Derzeit ist die Versorgung mit Erdgas gesichert. Das Gasgemisch in Deutschland kommt aus verschiedenen Herkunftsländern, in NRW mit einem Schwerpunkt aus norwegischen und niederländischen Quellen. Im Dezember 2022 wurde der erste Flüssiggas-Terminal in Bremerhaven eröffnet, mittlerweile sind 3 in Betrieb. So wird nun auch weltweit eingekauftes LNG ins deutsche Erdgasnetz eingespeist.

 

Dass Erdgas nun weltweit beschafft werden muss, wirkt sich nachhaltig auf das Preisniveau aus: Es wird absehbar hoch bleiben. 

Die deutsche Energieversorgung zählt zu den sichersten weltweit. Engpässe in der deutschen Stromerzeugung gibt es momentan nicht. Die Kraftwerke produzieren plan- und bedarfsgerecht. 

Die Betreiber kritischer Infrastrukturen müssen kontinuierlich sehr hohe regulatorische Sicherheitsanforderungen umsetzen und nachweisen (u.a. für Energieversorgungsnetze und für Energieanlagen). Zudem bestehen Meldepflichten bei IT-Sicherheitsvorfällen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von der Bundesnetzagentur sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik überwacht. Die Anforderungen werden bei Bedarf aktualisiert oder erweitert. Die in Deutschland für den Sektor Energie geltenden Anforderungen gehen weit über die verpflichtenden Mindestanforderungen der Europäischen Cybersicherheitsrichtlinie hinaus.  

Die Preisanstiege in den vergangenen Monaten waren extrem - zwischenzeitlich waren die Preise zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Dank unserer langfristigen Beschaffungsstrategien haben sich die gestiegenen Börsengaspreise aber nicht 1:1 und nicht unmittelbar auf unsere Endkundenpreise ausgewirkt. Sie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen und schützt unsere Kunden vor starken Preissprüngen. Ein großer Teil der Energie, die wir im vergangenen Jahr an die Endkunden lieferten, wurde noch vor der Krise zu günstigeren Preisen gekauft. Von dieser langfristigen Beschaffungsstrategie haben unsere Kunden vergangenes Jahr profitiert.

Je länger aber eine Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirkt sich diese auch auf die Endkundenpreise aus, da ein immer größerer Anteil der Energie zu diesen Preisen beschafft werden muss. Der Anteil der Energie, die noch vor der Krise günstig eingekauft wurde, sinkt. Damit steigen zeitverzögert auch die Endkundenpreise: Wir müssen unsere gestiegenen Beschaffungskosten weitergeben, um nicht selbst in eine finanzielle Schieflage zu geraten.

 

Zuletzt sind die Preise im Großhandel für Gas und Strom zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So, wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Endkundenpreise entwickeln sich auch in diesem Fall zeitversetzt zu den Großhandelspreisen. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen wir im vergangenen Jahr eingekauft haben.

Die langfristige Strategie der Versorger glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen und schützt die Kunden vor starken Preissprüngen. Wie viele andere seriöse Versorger beschaffen wir die benötigte Energie langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. So minimieren wir das Risiko stark schwankender Börsenpreise. Kurzfristige Schwankungen an den Energiemärkten haben daher erst einmal keinen direkten Einfluss auf die Endkundenpreise. Wenn wir nicht nach dieser Strategie beschaffen würden, wären die extremen Preisausschläge der letzten Jahre direkt in den Endkundenpreisen weitergegeben worden. 

Leider sind die Preise aktuell zwar gesunken, jedoch nicht auf das Niveau, dass wir aus früheren „Normal-Zeiten“ kannten. Der Krieg in der Ukraine hat die Preise an den Energiebörsen in bis dahin nie dagewesene Höhen steigen lassen. Doch bereits vor dem Krieg in der Ukraine waren Preise schon außergewöhnlich hoch. Aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Hochphase der Corona-Pandemie war im Laufe des Jahres 2021 weltweit die Nachfrage nach Vorprodukten und Rohstoffen gestiegen. In den Jahren 2015 bis 2019 lag beispielsweise der durchschnittliche Gaspreis im Großhandel (Terminmarkt) bei 18,52 Euro/MWh. Im Jahr 2021 stieg der Gaspreis auf durchschnittlich 24,04 Euro/MWh. Im vergangenen Jahr waren es sogar 118,71 Euro/MWh. Aktuell sehen wir Preise um 70 Euro/MWh. Das ist immer noch rund viermal zu so viel wie in den Jahren vor der Krise. 

Die gesunkenen Preise im Gasgroßhandel sind ein gutes Zeichen, jedoch kein Grund zur Entwarnung. Die Preisentwicklung im Gasgroßhandel ist und bleibt schwankend. Niemand weiß, wie sich die Preise in den kommenden Wochen und Monaten entwickeln. Fakt ist: Aus Russland werden wir vorerst kein Gas mehr erhalten. Gas bleibt dadurch am Weltmarkt knapp und teuer. 

Die gesunkenen Preise im Gasgroßhandel sind ein gutes Zeichen, jedoch kein Grund zur Entwarnung. Die Preisentwicklung im Gasgroßhandel ist und bleibt schwankend. Niemand weiß, wie sich die Preise in den kommenden Wochen und Monaten entwickeln. Fakt ist: Aus Russland werden wir vorerst kein Gas mehr erhalten. Gas bleibt dadurch am Weltmarkt knapp und teuer. 

Am Spotmarkt wird kurzfristig lieferbare Energie (Strom und Gas) gehandelt. Kurzfristig bedeutet in diesem Zusammenhang einen Tag im Voraus. Auf dem Terminmarkt hingegen werden Lieferverträge bis zu sechs Jahre im Voraus geschlossen. Die Versorger decken sich am Terminmarkt mit einem Großteil des von ihnen prognostizierten Bedarfs ein. Die am Spotmarkt eingekauften Mengen dienen insbesondere dem kurzfristigen Ausgleich von prognostiziertem und tatsächlichem Verbrauch der nächsten 24 bis 48 Stunden. Auswertungen, die bei den Beschaffungskosten allein die Preisentwicklungen auf dem Spotmarkt in den Blick nehmen, greifen daher zu kurz. Wesentlich für die Kosten, die den Energieversorger beim Gas- und Stromeinkauf entstehen, ist die Preisentwicklung am Terminmarkt. 

Unternehmen, die hauptsächlich am stark schwankenden Spotmarkt einkaufen, also Energie sehr kurzfristig beschaffen, können Strom und Gas zwar zunächst günstig anbieten. Diese Einkaufsstrategie ist allerdings riskant. Wohin eine rein am Spotmarkt orientierte Beschaffung führt, war Ende 2021 zu beobachten. Solche Anbieter kündigten plötzlich ihren Kunden oder stellten ihre Geschäftstätigkeit gleich ganz ein. Die betroffenen Unternehmen hatte lange von niedrigen Preisen am Spotmarkt profitiert und konnten so billige Tarife anbieten. Als dann aber die Preise am Spotmarkt sehr stark anstiegen, hatten sie keine finanziellen Polster, um die Preisanstiege abzufedern. Die Erfüllung ihrer vertraglichen Vereinbarung mit den Kunden wurde unmöglich. Die geschädigten Kunden wurden dann von den Grundversorgern aufgefangen, die dank vorausschauender, langfristiger Beschaffung auch die betroffenen Haushalte beliefern konnten. Energieversorger, die auf langfristige Beschaffung setzen, profitierten davon, dass sie den Großteil der benötigten Energie Schritt für Schritt und länger im Voraus einkaufen. Diese langfristige Beschaffung glättet die zum Teil erheblichen Schwankungen an den Energiehandelsplätzen. 

Der Wettbewerb am Gas- und Strommarkt ist hoch. Generell ist der deutsche Energiemarkt durch eine hohe Wettbewerbsintensität geprägt. Im Durchschnitt konkurrieren in Deutschland in jedem Netzgebiet mehr als 100 Gasversorger und fast 150 Stromversorger um die Kunden. Die jeweiligen Preise und Konditionen der Anbieter sind transparent und leicht zugänglich. Dementsprechend haben die Verbraucher die Möglichkeit, den Anbieter mit dem für sie besten Preis-Leistungs-Verhältnis auszuwählen. Daher kann es sich kein Versorger leisten, seine Preise nicht zu senken, wenn es möglich ist. 

Das Jahr 2022 war für die Energieversorger mit extremen Herausforderungen verbunden. Trotzdem haben sie sicher und zuverlässig die Energieversorgung Deutschlands gewährleistet – so auch wir. Natürlich darf es nicht passieren, dass einzelne Unternehmen die Krise ausnutzen. Daher ist es richtig, dass die Gesetze zu den Energiepreisbremsen ein klares Missbrauchsverbot enthalten. Missbrauchskontrolle bedeutet aber keine pauschale Missbrauchsunterstellung. Verkehrskontrollen bedeuten ja auch nicht, dass allen Verkehrsteilnehmern Fehlverhalten unterstellt wird. Der Anstieg der Endkundenpreise war trotz der hohen Einkaufspreise aufgrund der langfristigen Beschaffung der Unternehmen im letzten Jahr viel geringer als die Börsenpreise. Allerdings wirkt sich der Preisanstieg verzögert aus. Die Phase, in der hohe Börsenpreise auf den Endkundenmarkt stärker durchschlagen ist Ende 2022 erreicht worden. Die Energiepreisbremse wurde ja gerade deshalb geschaffen, um diesen Anstieg abzufedern. Auch die Behauptung, mit den Gesetzen zur Strom- und Gaspreisbremse seien Preiserhöhung durch Energieversorger verboten, ist nicht korrekt. Nach den allgemeinen Regeln zulässige Preisanpassungen sind auch künftig möglich, wenn damit drastisch gestiegene Beschaffungskosten für den Einkauf von Energie weitergegeben werden. Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich klargestellt.

Auswirkungen auf Verträge

So beeinflusst der Energiemarkt Ihren Vertrag

Die aktuelle Lage führt auch zu vielen Fragen rund um Ihren Vertrag. Hier geben wir die wichtigsten Antworten.

Mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 habe ich einen neuen Abschlagsplan erhalten. Welche Entlastungen sind dort berücksichtigt?

Ihr neuer Abschlagsplan beinhaltet alle umsatzsteuerlichen Entlastungen, welche bis zum 31.03.2024 Gültigkeit besitzen. Das heißt, der Berechnung der Gas­abschläge bis 31. März 2024 haben wir eine Mehr­wert­steuer von 7 % zugrunde gelegt. Ihre Gas­abschläge ab 1. April 2024 beinhalten dann wieder die Mehr­wert­steuer in Höhe von 19 %.

Um es Ihnen so einfach wie möglich zu machen, bleibt der monatliche Abschlag im gesamten Zeitraum – trotz unterschiedlicher Umsatzsteuersätze – gleich. Sollten Sie Ihren Abschlagsbetrag dennoch anpassen wollen, können Sie das individuell in unserem Kundenportal erledigen.

 

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer-Änderung auf meine Rechnung aus? 

Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 % wurde ursprünglich eingeführt, um die Gasverbraucher zu entlasten. Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wurde die Mehrwertsteuersenkung nun zum 01.04. wieder aufgehoben. 

Demnach werden in Ihrer Schlussrechnung zwei unterschiedliche Steuersätze berücksichtigt: Verbräuche werden für den Zeitraum 01.01.- 31.03.2024 abgegrenzt und mit 7% abgerechnet, während Verbräuche ab dem 01.04.2024 mit 19 % versteuert werden.

 

Wann sollte ich selbst meinen Abschlag anpassen?

Ihre aktuellen Abschläge berechnen sich auf Basis Ihres Verbrauchs des Vorjahres und der aktuellen Preise. Die Abschlagshöhe wird mit jeder Jahresverbrauchsabrechnung neu angepasst. Wenn Sie denken, dass Sie aufgrund geänderter Verbrauchsverhältnisse mehr oder weniger verbrauchen und die Abschläge nicht passen, können Sie diese gern in unserem Kundenportal ändern. 

Nach einer Preisanpassung erhalten Sie entweder einen neuen, geänderten Abschlagsplan oder der Abschlag wird mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung angepasst.